§ 21 Abs 2 Z 2 GebAG 1975
Die Gebührenbestimmung für die Ladung eines ausländischen Zeugen in einem Strafprozess muss dem Vertreter oder Verteidiger des Beschuldigten zugestellt werden.
VwGH 30.06.2006, 2001/17/0168
§ 21 Abs 2 Z 2 GebAG 1975
Die Gebührenbestimmung für die Ladung eines ausländischen Zeugen in einem Strafprozess muss dem Vertreter oder Verteidiger des Beschuldigten zugestellt werden.
VwGH 30.06.2006, 2001/17/0168