Zusammenfassung: Der Autor kommentiert eine Entscheidung des UFS, in der dieser zur Vorgangsweise bei fehlerhaften Abschreibungen von Wirtschaftsgütern des abnutzbaren Anlagevermögens Stellung nahm. Dabei analysiert er auch die herrschende Rechtsansicht, die eine Wurzelberichtigung des Buchwerts ablehnt und sich für eine Abschreibung des Restbuchwerts über die korrigierte Restnutzungsdauer ausspricht und stellt die Fehlerbehebung bei Sonderabschreibungen dar.