§ 2 Abs 2 LVO
Die voraussichtliche Einstellung der Tätigkeit vor der Erzielung eines Gesamtüberschusses steht der Annahme eines Anlaufzeitraums entgegen.
VwGH 17.1.2007, 2002/14/0020
§ 2 Abs 2 LVO
Die voraussichtliche Einstellung der Tätigkeit vor der Erzielung eines Gesamtüberschusses steht der Annahme eines Anlaufzeitraums entgegen.
VwGH 17.1.2007, 2002/14/0020