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Anfechtungen wegen Willensmängeln fallen nicht unter § 17 Abs 5 GebG

SteuernHon.-Prof. Dr. Wolf-Dieter ArnoldSWK 2007, S 514 Heft 16 v. 1.6.2007

Zusammenfassung: Der Autor behandelt die Frage, ob ein im Konsumentenschutzrecht normierter Vertragsrücktritt eine Aufhebung der Gebührenschuld zur Folge hat. In diesem Zusammenhang prüft er auch die Zulässigkeit der Zugrundelegung des § 295a BAO und nimmt zur Ermessensübung der Steuerbehörden bei Abänderungen Stellung.

Rechtsgrundlagen: § 17 Abs 5 GebG; § 3 KSchG; § 295a BAO; § 17 Abs 5 GebG

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