§ 206 BAO
Die Verfügung von Maßnahmen nach § 206 BAO obliegt dem Ermessensbereich der erst- und zweitinstanzlichen Abgabenbehörden.
VwGH 25.10.2006, 2005/15/0012
§ 206 BAO
Die Verfügung von Maßnahmen nach § 206 BAO obliegt dem Ermessensbereich der erst- und zweitinstanzlichen Abgabenbehörden.
VwGH 25.10.2006, 2005/15/0012