Zusammenfassung: Der Autor setzt sich in seinem Beitrag mit dem zeitlichen Geltungsbereich der Verordnung bezüglich der Unbilligkeit der Einhebung nach § 236 BAO auseinander. Dabei setzt er sich vor allem mit der Bestimmung des zeitlichen Gültigkeitsbeginns der Verordnung auseinander und erläutert, in welchen Fällen von einer "unechten" rückwirkenden Anwendung der VO auszugehen ist.