§ 97 Abs 1 lit b BAO; § 245 Abs 2 BAO; § 89 BAO; § 273 Abs 1 lit b BAO
Der Autor informiert über ein Erkenntnis des VwGH, in dem dieser erneut bekräftigt, dass telefonische Erledigungen von Steuerbehörden sowie Telefonanrufe bei Steuerbehörden keine Rechtsgültigkeit erlangen.