Zusammenfassung: Der BMF nimmt zur Bestimmung der Verfahrensanhängigkeit und zur Prolongierung der Aufbewahrungsfrist des § 132 Abs 1 BAO Stellung.
Rechtsgrundlagen: § 132 Abs 1 BAO; § 200 Abs 1 BAO
Weiterführende Hinweise: BMF, 09.02.2006
Zusammenfassung: Der BMF nimmt zur Bestimmung der Verfahrensanhängigkeit und zur Prolongierung der Aufbewahrungsfrist des § 132 Abs 1 BAO Stellung.
Rechtsgrundlagen: § 132 Abs 1 BAO; § 200 Abs 1 BAO
Weiterführende Hinweise: BMF, 09.02.2006