§ 8 Abs 2 KStG
Bei fehlender Fremdüblichkeit begründet die Kreditaufnahme durch einen Gesellschafter und die Bereitstellung an die Gesellschafter eine betriebliche Einlage; die Verzinsung ist daher als verdeckte Gewinnausschüttung zu qualifizieren
VwGH 26.07.2006, 2004/14/0151