§ 34 EStG
Sofern das Pflegegeld die beantragten Pflegekosten übersteigt, kann der Überhang nicht auch von den Krankheitskosten abgezogen werden; die Krankheitskosten sind als außergewöhnliche Belastung in Abzug zu bringen.
VwGH 28.06.2006, 2002/13/0134