Zusammenfassung: Die Anregung der amtswegigen Wiederaufnahme ist nicht als Antrag iSd § 85 BAO zu qualifizieren und entfaltet keine Unterbrechungswirkung für die Verjährungsfrist.
UFS Wien, 10.08.2006, RV/1571-W/05
Rechtsgrundlagen: § 303 Abs 1 BAO; § 209a Abs 2 BAO; § 85 BAO