Zusammenfassung: Kreditzinsen, die für die Finanzierung abzugsfähiger Werbungskosten im Laufe einer Vermietungstätigkeit aufgewendet wurden, sind nach Einstellung der Vermietung als nachträgliche Einkünfte aus Vermietung zu qualifizieren.
BFH 16.09.1999, BStBl 2001 II 528