Zusammenfassung: Die amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens infolge der Bestätigung des Bestands einer Einkunftsquelle setzt den Nachweis einer mangelnden Gewinnerzielungsabsicht voraus.
UFS 03.08.2006, RV/0278-G/06
Zusammenfassung: Die amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens infolge der Bestätigung des Bestands einer Einkunftsquelle setzt den Nachweis einer mangelnden Gewinnerzielungsabsicht voraus.
UFS 03.08.2006, RV/0278-G/06