TP 9 lit b Z 1 GGG
Die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerb- bzw Erbschafts- oder Schenkungssteuer stellt gleichzeitig die Grundlage für die Berechnung der Gerichtsgebühren bei der Einverleibung eines Eigentums- oder Baurechts dar; allfällige Steuervergünstigungen sind dabei unbeachtlich.