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Alternative Selbstbehandlung keine außergewöhnliche Belastung

SteuernSWK 2006, S 695 Heft 25 v. 1.9.2006

Zusammenfassung: Ausgaben für eine orthomolekularmedzinische Behandlung können nur dann als außergewöhnliche Belastung in Abzug gebracht werden, wenn die Zwangsläufigkeit der Behandlung durch ärztliche Verordnung belegt wird.

UFS Wien, 15.05.2006, RV/1733-W/05

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