Zusammenfassung: Der Autor informiert über eine Novellierung der Bundesabgabenordnung durch das Betrugsbekämpfungsgesetz 2006, die in § 238 Abs 5 BAO eine Aufhebung oder Modifikation von Löschungs- oder Nachsichtsbescheiden nunmehr unter bestimmten Voraussetzungen auch nach dem Eintritt der Einhebungsverjährung ermöglicht.
Rechtsgrundlagen: § 238 Abs 5 BAO; Art 3 Z 10 Betrugsbekämpfungsgesetz