Zusammenfassung: Die Autoren nehmen Stellung zur Frage, ob Art VI UmgrStG bei der Abspaltung eines Teilbetriebs zum 31.12.2005 und Ausweisung eines Passivpostens für eine vorbereitende unbare Entnahme im Fall der Anmeldung der Spaltung nach dem 31.01.2006 zur Anwendung gelangt.
Rechtsgrundlagen: § 33 Abs 5 UmgrStG; § 16 Abs 5 Z 2 UmgrStG; § 8 Abs 2 KStG 1988; § 10 Abs 1 KStG 1988