Zusammenfassung: Bei Divergenzen zwischen dem Einbringungsvertrag und der Einbringungsbilanz sind vorrangig die Ausführungen im Einbringungsvertrag maßgeblich; eine Richtigstellung der Einbringungsbilanz ist daher zulässig.
Rechtsgrundlagen: § 12 Abs 1 UmgrStG; § 19 Abs 2 Z 5 UmgrStG