§ 3 ErbStG; § 2 Abs 1 Z 3 ErbStG
Ein Bereicherungswille liegt bei einer noch zu Lebzeiten verfügten Festlegung einer Versorgungsrente und der Einräumung eines Wohnrechts zugunsten des überlebenden Ehepartners nicht vor, sofern diese Verfügung der Absicherung des angemessenen Unterhalts und Lebensstandards des überlebenden Ehegatten dient.