§ 19 Abs 1 Wiener Vergnügungssteuergesetz
Bereits fahrlässiges Verhalten wirkt strafbarkeitsbegründend nach § 19 Abs 1 Wiener Vergnügungssteuergesetz und ist somit nicht im Rahmen eines Milderungsgrundes zu berücksichtigen.
VwGH, 03.11.2005, 2005/15/0106