§ 9 Abs 2 GEG
Eine besondere Härte für den Abgabenschuldner oder das Vorliegen eines öffentlichen Interesses rechtfertigen den Nachlass von Gebühren oder Kosten.
VwGH, 07.11.2005, 2005/17/0197
§ 9 Abs 2 GEG
Eine besondere Härte für den Abgabenschuldner oder das Vorliegen eines öffentlichen Interesses rechtfertigen den Nachlass von Gebühren oder Kosten.
VwGH, 07.11.2005, 2005/17/0197