Zusammenfassung: Die Autoren nehmen Stellung zur Frage, welche Konsequenzen die Einbringung von Mitunternehmeranteilen an einer KG bzw KEG in eine bargegründete GmbH bei Rückbeziehung von Barentnahmen, Rückbehaltung eines im Sonderbetriebsvermögen befindlichen Gründstücks und einer geplanten vorbehaltenen unbaren Entnahme im gesetzlichen Höchstumfang für die Ausschüttungsfiktion des § 18 Abs 1 Z 2 UmgrStG hat.
Rechtsgrundlagen: § 18 Abs 1 Z 2 UmgrStG