§ 4 Abs. 3 EStG 1988
Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben, im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt, scheiden bei der Gewinnermittlung aus.
VwGH 03.08.2004, 2001/13/0128
§ 4 Abs. 3 EStG 1988
Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben, im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt, scheiden bei der Gewinnermittlung aus.
VwGH 03.08.2004, 2001/13/0128