§ 33 FinStrG
Ein strafbestimmender Betrag in Höhe von annähernd öS 877.000,- erweist sich die von der Strafbehörde erster Instanz ausgesprochene Geldstrafe in Höhe von öS 200.000,- als nicht überhöht, zumal keine Schuldeinsicht zu erkennen war.
§ 33 FinStrG
Ein strafbestimmender Betrag in Höhe von annähernd öS 877.000,- erweist sich die von der Strafbehörde erster Instanz ausgesprochene Geldstrafe in Höhe von öS 200.000,- als nicht überhöht, zumal keine Schuldeinsicht zu erkennen war.