§ 25 OÖ ROG
Eigentümern eines laut Flächenwidmungsplan gewidmeteten unbebauten Baulands ist von der Gemeinde je nach Aufschließung des Grundstücks durch eine gemeindeeigene Abwasserentsorgungsanlage, eine gemeindeeigene Wasserversorgungsanlage oder eine öffentliche Verkehrsfläche der Gemeinde einen Aufschließungsbeitrag vorzuschreiben.