§ 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967
Eine länger andauernde berufliche Beschäftigung weist nach, dass ein behindertes Kind sehr wohl im Stande ist, selbst um seinen Unterhalt zu sorgen.
VwGH 24.06.2004, 2001/15/0176
§ 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967
Eine länger andauernde berufliche Beschäftigung weist nach, dass ein behindertes Kind sehr wohl im Stande ist, selbst um seinen Unterhalt zu sorgen.
VwGH 24.06.2004, 2001/15/0176