§ 303 Abs. 4 BAO
Das Hervorkommen von Tatsachen bei Wiederaufnahmen von Verfahren muss aus der Sicht des ursprünglichen Verfahrens erfolgen.
VwGH 05.07.2004, 99/14/0309
§ 303 Abs. 4 BAO
Das Hervorkommen von Tatsachen bei Wiederaufnahmen von Verfahren muss aus der Sicht des ursprünglichen Verfahrens erfolgen.
VwGH 05.07.2004, 99/14/0309