§ 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994
Der VwGH entscheidet über die entstehende Steuerpflicht bei Entgelt für eine Dienstleistung, wenn zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, wo gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die bezahlte Vergütung den tatsächlichen Gegenwert für die dem Leistungsempfänger erbrachte Dienstleistung bildet.