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Aus der jüngsten Rechtssprechung

RechtsprechungDr. Eleonore Berchtold-Ostermann (VfGH-Erkenntnisse); STB Gerhard Gaedke (VwGH-Erkenntnisse); Univ.-Prof. Dr. Michael Tumpel und Dr. Christian Widhalm (EuGH-Urteile)SWK 2005, R 9 Heft 3 v. 20.1.2005

§ 8 Z 2 KommStG

Der persönliche Anwendungsbereich der "Jugendfürsorge" umfasst Personen bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres.

VwGH 24.06.2004, 2001/15/0005

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