Art. 7 Abs. 1 Verordnung [EG] Nr. 1222/94
Bei der Frage um die Mitwirkungspflicht einer Partei ist von der Frage zu unterscheiden, ob ein Antrag wegen Unklarheit oder Fehlens von Angaben schon von vornherein, ohne weitere Anhörung der Partei und Einholung ergänzender Äußerungen abgewiesen werden kann.