§ 18 WAO
Der VwGH entscheidet, dass die Geltendmachung der Haftung und somit auch die Heranziehung eines von mehreren Haftungspflichtigen in das Ermessen der Behörde gestellt ist.
VwGH 21.02.2005, 2001/17/0075
§ 18 WAO
Der VwGH entscheidet, dass die Geltendmachung der Haftung und somit auch die Heranziehung eines von mehreren Haftungspflichtigen in das Ermessen der Behörde gestellt ist.
VwGH 21.02.2005, 2001/17/0075