§ 230 Abs. 1 OÖ LAO
Der VwGH entscheidet, dass der Parteienvertreter für die Beachtung der Rechtsmittelfrist grundsätzlich selbst verantwortlich ist.
VwGH 23.02.2005, 2001/14/0021
§ 230 Abs. 1 OÖ LAO
Der VwGH entscheidet, dass der Parteienvertreter für die Beachtung der Rechtsmittelfrist grundsätzlich selbst verantwortlich ist.
VwGH 23.02.2005, 2001/14/0021