§ 1 Abs. 1 FleischUG
Zu Schlachttier- und Fleischuntersuchung sind grundsätzlich Tierärzte (Fleischuntersuchungstierärzte) heranzuziehen.
VwGH 24.01.2005, 2003/17/0226
§ 1 Abs. 1 FleischUG
Zu Schlachttier- und Fleischuntersuchung sind grundsätzlich Tierärzte (Fleischuntersuchungstierärzte) heranzuziehen.
VwGH 24.01.2005, 2003/17/0226