§ 17 Abs. 1 AVG
Bei einem Antrag auf Akteneinsicht ist keine Begründung in diesem Antrag anzuführen.
VwGH 21.02.2005, 2004/17/0173
§ 17 Abs. 1 AVG
Bei einem Antrag auf Akteneinsicht ist keine Begründung in diesem Antrag anzuführen.
VwGH 21.02.2005, 2004/17/0173