§ 23 BAO
Wenn sich Parteien dahingehend einigen, dass das offen geschlossene Geschäft nicht oder nicht so gelten soll, wie die Erklärungen lauten, dann liegt ein i. S. d. § 23 BAO liegt vor.
VwGH 28.01.2005, 2000/15/0214
§ 23 BAO
Wenn sich Parteien dahingehend einigen, dass das offen geschlossene Geschäft nicht oder nicht so gelten soll, wie die Erklärungen lauten, dann liegt ein i. S. d. § 23 BAO liegt vor.
VwGH 28.01.2005, 2000/15/0214