§ 4 Abs. 1 GrEStG
Jede denkbare Leistung, die für einen Erwerb eines Grundes vom Empfänger versprochen wird, bildet einen Teil der Bemessungsgrundlage.
VwGH 24.02.2005, 2004/16/0200
§ 4 Abs. 1 GrEStG
Jede denkbare Leistung, die für einen Erwerb eines Grundes vom Empfänger versprochen wird, bildet einen Teil der Bemessungsgrundlage.
VwGH 24.02.2005, 2004/16/0200