§ 3a NO KanalG 1977
Der VwGH entscheidet, dass eine Vorauszahlung gemäß § 3a NO KanalG 1997 eine Vorauszahlung auf die nach Vorliegen der Voraussetzungen für die Vorschreibung einer Kanaleinmündungsabgabe festzusetzende Kanaleinmündungsabgabe darstellt.