§ 29 EStG
Der VwGH bestätigt die Rechtskonformität der differenzierten steuerlichen Behandlung der Tilgungs- und der Rentenversicherung bei einer fremdfinanzierten Rentenversicherung und legt dar, dass der Wert des Rentenstammrechts auch die Versicherungssteuer beinhaltet. Die Versicherungssteuer kann daher nicht mehr als Werbungsaufwand geltend gemacht werden.