§ 5 Abs 2 lit b KommStG
Abfindungszahlungen, die in keinem Kausalzusammenhang zu einer Vertragsauflösung stehen, sind nicht kommunalsteuerpflichtig.
VwGH 11.05.2005, 2002/13/0013
§ 5 Abs 2 lit b KommStG
Abfindungszahlungen, die in keinem Kausalzusammenhang zu einer Vertragsauflösung stehen, sind nicht kommunalsteuerpflichtig.
VwGH 11.05.2005, 2002/13/0013