§ 27 Abs. 4 UStG 1994
Der VwGH entscheidet, dass Im Rahmen der Ermessensübung nicht bloß auf das Risiko des Haftenden zu verweisen ist, sondern zu berücksichtigen ist, ob bzw. auf welche Weise sich der potenziell Haftungspflichtige Kenntnis davon hätte verschaffen können, dass die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 27 Abs. 4 UStG 1994 gegeben sind.