§ 2 Abs. 1 lit. c FLAG
Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass von einer beruflichen Tätigkeit nicht gesprochen werden könne, wenn der beruflich Tätige" keine (Arbeits)Leistungen erbringe. Demnach könne es sehr wohl in diesem Sinne Anspruch auf Familienbeihilfe nach §2 Abs. 1 lit. c FLAG geben.