§ 8 Abs. 6 FLAG
Der Grad der Behinderung oder die voraussichtliche Dauer der Unfähigkeit ist durch die Bescheinigung eines inländischen Amtsarztes, einer inländischen Universitätsklinik, einer Fachabteilung einer inländischen Krankenanstalt oder eines mobilen Beratungsdienstes der Landesinvalidenämter nachzuweisen.