Zusammenfassung: Der Autor beschreibt in seinem Beitrag den Geltungsbereich des Sozialbetrugsgesetzes, das nunmehr das Vorenthalten von Dienstnehmerbeiträgen, das betrügerische Vorenthalten von Beiträgen und Zuschlägen sowie die organisierte Schwarzarbeit strafrechtlich sanktioniert. Aufbauend auf einer Darstellung der einzelnen Tatbestandsvoraussetzungen weist er nach, dass die Beschäftigung einer Haushaltshilfe, ohne sie zur Sozialversicherung anzumelden, weiterhin nicht unter einer Straftatbestand subsumiert werden kann.