§ 69 Abs. 1 Z 2 AVG
Kein Grund für eine Wiederaufnahme eines Verfahrens ist das nachträgliche Erkennen, es seien im abgeschlossenen Verfahren Verfahrensmängel oder gar eine unrichtige rechtliche Beurteilung seitens der Behörde vorgelegen.
§ 69 Abs. 1 Z 2 AVG
Kein Grund für eine Wiederaufnahme eines Verfahrens ist das nachträgliche Erkennen, es seien im abgeschlossenen Verfahren Verfahrensmängel oder gar eine unrichtige rechtliche Beurteilung seitens der Behörde vorgelegen.