Zusammenfassung: Der VwGH entscheidet, dass eine Ausnahme von der Nacherhebung gem. § 15a Abs. 5 ErbStG nur dann Platz greift, wenn ein gemäß § 15a Abs. 1 bis 3 ErbStG begünstigter Erwerb vorliegt. Dieser setzt aber eine Schenkung oder einen Erwerb von Todes wegen voraus.
VwGH 11.11. 2004, 2004/16/0038