Zusammenfassung: Der VwGH entscheidet, dass gemäß § 33 Abs. 2 BewG nur der dem Wohnungswert übersteigende Teil dem Grundvermögen zuzurechnen ist.
VwGH 11.11. 2004, 2004/16/0095
Rechtsgrundlagen: § 15a ErbStG; § 33 Abs. 2 BewG
Zusammenfassung: Der VwGH entscheidet, dass gemäß § 33 Abs. 2 BewG nur der dem Wohnungswert übersteigende Teil dem Grundvermögen zuzurechnen ist.
VwGH 11.11. 2004, 2004/16/0095
Rechtsgrundlagen: § 15a ErbStG; § 33 Abs. 2 BewG