Zusammenfassung: Die für die Einfuhrumsatzsteuer "verspätete" erfolgte Zahlung bleibt nach § 211 Abs. 2 BAO ohne Rechtsfolgen, weil Samstage und Sonntage nicht in den Lauf der dreitägigen Frist einzurechnen sind.
VwGH 11.11. 2004, 2004/16/0179
Zusammenfassung: Die für die Einfuhrumsatzsteuer "verspätete" erfolgte Zahlung bleibt nach § 211 Abs. 2 BAO ohne Rechtsfolgen, weil Samstage und Sonntage nicht in den Lauf der dreitägigen Frist einzurechnen sind.
VwGH 11.11. 2004, 2004/16/0179