Zusammenfassung: Es kommt es nicht auf die Bezeichnung, sondern auf den Inhalt einer Eingabe an, um zu beurteilen, welches Begehren einem Anbringen wirklich zu Grunde liegt.
VwGH 11.11. 2004, 2004/16/0043
Rechtsgrundlagen: Art. 8 Abs. 1 ZK
Zusammenfassung: Es kommt es nicht auf die Bezeichnung, sondern auf den Inhalt einer Eingabe an, um zu beurteilen, welches Begehren einem Anbringen wirklich zu Grunde liegt.
VwGH 11.11. 2004, 2004/16/0043
Rechtsgrundlagen: Art. 8 Abs. 1 ZK