§ 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994
Der VwGH entscheidet, dass eine private Nutzung ein in Miteigentum stehendes Wohngebäude dann vorliegt, wenn einer der beiden Eigentümer das Gebäude unbetritten zur Gänze für seine Wohnbedürfnisse nutzt.
VwGH 28.10.2004, 2001/15/0028