§ 5 Abs. 1 GrEStG 1987
Der VwGH entscheidet, dass Gegenleistung nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes alles ist, was der Erwerber über den Kaufpreis hinaus für das unbebaute Grundstück aufwenden muss.
VwGH 30.09.2004, 2004/16/0081
§ 5 Abs. 1 GrEStG 1987
Der VwGH entscheidet, dass Gegenleistung nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes alles ist, was der Erwerber über den Kaufpreis hinaus für das unbebaute Grundstück aufwenden muss.
VwGH 30.09.2004, 2004/16/0081